Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht in der Eventfotografie: Wann ein Veranstaltungsfoto ohne Einwilligung veröffentlicht werden darf

Łukasz Bonczol
Veröffentlicht: 10.5.2026
Aktualisiert: 19.5.2026

In der Eventfotografie müssen zwei rechtliche Ebenen klar voneinander unterschieden werden. Die erste betrifft das Urheberrecht des Fotografen am Foto als Werk. Die zweite betrifft das Recht am eigenen Bild der Person, die auf dem Foto oder in einer Videoaufnahme zu sehen ist. Dass ein Fotograf oder Veranstalter Rechte an der Datei, am Bildausschnitt oder am Werbematerial hat, bedeutet noch nicht, dass dieses Material frei veröffentlicht werden darf. In der Praxis erfordert die Veröffentlichung von Fotos von Konferenzen, Unternehmensgalas, Messen oder Hochzeiten meist eine gesonderte Prüfung, ob die Verbreitung des Bildnisses nach Urheberrecht, Zivilrecht und DSGVO zulässig ist [1][2][3].

Für Marketing-, PR- und Compliance-Teams sowie für Eventfotografen bedeutet das vor allem eines: Das Eigentum am Foto und die rechtliche Zulässigkeit der Bildveröffentlichung sind nicht dasselbe. Genau hier gewinnt auch visual data anonymization, also die Anonymisierung visueller Daten in Fotos und Videos, an Bedeutung. Typische Verfahren sind face blurring und license plate blurring, die vor der Veröffentlichung eingesetzt werden, wenn Unsicherheit über die Rechtsgrundlage oder den Umfang einer Einwilligung besteht.

Eine Gruppe von Menschen, die in einem schwach beleuchteten Raum energiegeladen tanzt; Bewegungsunschärfe und unscharfe Gesichter sorgen für eine lebhafte Atmosphäre.

Das Urheberrecht des Fotografen hebt das Recht am eigenen Bild der Teilnehmer nicht auf

Ein Fotograf, der auf einer Veranstaltung Bilder aufnimmt, erwirbt grundsätzlich das Urheberrecht an der Fotografie als Werk, sofern das Bild die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Arbeitet er im Auftrag, hängt der Nutzungsumfang zusätzlich vom Vertrag mit dem Veranstalter oder der Agentur ab. Doch selbst eine vollständige vertragliche Regelung der Bildrechte beseitigt nicht das Risiko, das mit dem Bildnis der auf dem Foto dargestellten Person verbunden ist.

Im polnischen Recht wird das Bildnis parallel auf mehreren Ebenen geschützt. Maßgeblich sind dabei Art. 81 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die durch das Zivilgesetzbuch geschützten Persönlichkeitsrechte sowie die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO [2][3][4]. Ein Foto des Gesichts eines Teilnehmers einer Konferenz, eines Banketts oder einer Hochzeit ist in der Regel ein personenbezogenes Datum, wenn die Person ohne unverhältnismäßigen Aufwand erkennbar ist. Das gilt ebenso für Videomaterial [1].

Der häufigste Fehler in der Praxis besteht in der Annahme, dass jede Fotografie veröffentlicht werden dürfe, nur weil die Veranstaltung offiziell war oder an einem öffentlichen Ort stattfand. Dieser Schluss ist oft falsch. Allein die Teilnahme an einem Event hebt den Schutz des Bildnisses nicht auf.

Ein lebhafter Markt unter freiem Himmel, auf dem die Menschen zwischen Zelten umhergehen, über denen dreieckige Fahnen wehen.

Wann ein Foto von einer Veranstaltung ohne Einwilligung veröffentlicht werden darf - drei Ausnahmen

Für die Eventpraxis ist vor allem Art. 81 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte entscheidend. Gerade diese Vorschrift nennt die Situationen, in denen die Verbreitung eines Bildnisses auch ohne gesonderte Einwilligung zulässig sein kann. In der Eventfotografie werden dabei typischerweise drei Ausnahmen geprüft.

1. Personen des öffentlichen Lebens

Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung kann zulässig sein, wenn es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt. Gemeint ist jedoch nicht jede in einer Branche bekannte Person. Nach Art. 81 Abs. 2 Nr. 1 ist maßgeblich, ob das Bildnis im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Funktionen aufgenommen wurde, insbesondere politischer, gesellschaftlicher oder beruflicher Art. Ein Foto eines Vortragenden auf der Bühne einer Fachkonferenz lässt sich in der Regel leichter rechtfertigen als eine Nahaufnahme derselben Person an einem Tisch in einem privaten Bereich der Veranstaltung. Der Umfang der Ausnahme hängt also stark vom Kontext ab.

2. Das Bildnis als Beiwerk eines Ganzen, insbesondere einer Versammlung, Landschaft oder öffentlichen Veranstaltung

Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung kann auch dann zulässig sein, wenn das Bildnis einer Person nur ein Detail eines größeren Ganzen ist, etwa eines Konzerts, einer Sportveranstaltung, einer Versammlung, Gala oder Messe. Das ist eine besonders wichtige Ausnahme für Eventfotografen und PR-Agenturen. Sie gilt jedoch nicht für jedes Foto aus dem Saal. Je stärker eine bestimmte Person zum Hauptmotiv des Bildes wird, desto schwieriger ist es, sie nur als Teil einer größeren Szene einzuordnen. Eine Totalaufnahme eines Konferenzsaals mit Publikum ist etwas anderes als das Porträt eines bestimmten Teilnehmers in der ersten Reihe.

3. Die Person hat eine vereinbarte Vergütung für das Posieren erhalten

Die dritte Ausnahme betrifft Fälle, in denen eine Person eine vereinbarte Vergütung für das Posieren erhalten hat. In der Eventpraxis kann das Models, Hostessen, Markenbotschafter, Moderatoren oder Personen betreffen, die auf Vertragsbasis auftreten - allerdings nur dann, wenn die Vergütung tatsächlich mit dem Posieren zusammenhängt und die Person nichts ausdrücklich anderes vorbehalten hat. Auch hier erfordert eine rechtssichere Praxis eine präzise vertragliche Regelung des Nutzungsumfangs von Fotos und Videos. Allein die Zahlung eines Honorars für die Teilnahme an einer Veranstaltung löst nicht automatisch alle Auslegungsfragen, wenn die Vertragsklauseln zu allgemein formuliert sind.

Menschenmenge bei einer Veranstaltung, die Kameras und Handys hochhalten, um den Moment festzuhalten, in Schwarz-Weiß.

DSGVO und die Veröffentlichung von Fotos von Konferenzen, Galas und Messen

Nach der DSGVO können Fotos und Aufnahmen mit identifizierbaren Personen personenbezogene Daten darstellen [1]. Deshalb prüfen Organisationen in der Regel nicht nur eine Einwilligung im Sinne von Art. 81 des Urheberrechts, sondern auch die Rechtsgrundlage der Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO. In manchen Fällen ist dies die Einwilligung, in anderen ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen, etwa die Dokumentation und Bewerbung einer Veranstaltung. Diese Bewertung hängt jedoch vom konkreten Kontext, vom Umfang der Veröffentlichung, von den Erwartungen der Teilnehmer und von der Verhältnismäßigkeit der Nutzung des Materials ab [1][5].

Eine gute Compliance-Praxis besteht darin, den gesamten Prozess nicht ausschließlich auf einen einzigen Hinweis in der Veranstaltungsordnung zu stützen. Besser ist ein gestuftes Informationsmodell: Datenschutzhinweise, Beschilderung am Veranstaltungsort, die Trennung von Bereichen mit und ohne Fotografie sowie ein Verfahren für Widersprüche oder Anfragen, nicht veröffentlicht zu werden. Bei besonders werblichen Materialien, insbesondere bei Porträts und Close-ups, entscheiden sich Organisationen häufig für eine zusätzliche Einwilligung oder für die Anonymisierung von Gesichtern.

Menschenmenge bei einer Veranstaltung im Freien, deren Gesichter unscharf sind; sie strecken Hände und Handys in die Luft und sorgen so für eine lebhafte und energiegeladene Atmosphäre.

Tabelle: Wer hat welche Rechte an einem Veranstaltungsfoto?

Thema

Worauf es sich bezieht

Typische Praxisfrage

Bedeutung für die Veröffentlichung

Urheberrecht des Fotografen

Das Foto als Werk

Wer darf die Fotografie nutzen und in welchen Nutzungsarten?

Reicht für sich allein nicht für eine rechtmäßige Veröffentlichung des Bildnisses aus

Recht am eigenen Bild

Möglichkeiten der Verbreitung des Bildnisses einer Person

Ist die Einwilligung des Teilnehmers erforderlich?

Entscheidend bei Porträts, Close-ups und Werbematerialien

DSGVO

Verarbeitung personenbezogener Daten in Fotos und Videos

Welche Rechtsgrundlage besteht und wie wurde die Informationspflicht erfüllt?

Beeinflusst den gesamten Prozess von der Aufnahme bis zur Veröffentlichung und Aufbewahrung

Vertrag mit Fotograf oder Agentur

Umfang der Lizenz oder der Rechteübertragung

Darf der Veranstalter die Materialien auf der Website, in Social Media und in der PR nutzen?

Ordnet die geschäftliche Beziehung, beseitigt aber nicht die Pflichten gegenüber den abgebildeten Personen

In einem schummrig beleuchteten Nachtclub, in dem Discokugeln von der Decke hängen, tanzt eine Menschenmenge und sorgt so für eine lebhafte und stimmungsvolle Atmosphäre.

Wann die Anonymisierung von Fotos und Videos sinnvoller ist als ein Streit über die Rechtsgrundlage der Veröffentlichung

In der Eventfotografie lässt sich nicht jede Situation eindeutig beurteilen. Besonders problematisch wird es, wenn das Material einen hohen Werbewert hat, aber unbeteiligte Personen, Kinder, Teilnehmer, die nicht das eigentliche Thema der Berichterstattung sind, oder zufällig ins Bild geratene Personen zeigt. In solchen Fällen entscheiden sich Organisationen vor der Veröffentlichung häufig für visual data anonymization.

Gemeint sind technische Maßnahmen, die das Risiko einer Identifizierung verringern. Meist handelt es sich um face blurring und bei Aufnahmen von Parkplätzen, Zufahrten oder Außenbereichen auch um license plate blurring. Für Teams, die die volle Kontrolle über ihre Dateien lokal behalten wollen, spielt auch das Bereitstellungsmodell eine wichtige Rolle. Gallio PRO ist eine On-Premise-Software zur Anonymisierung von Fotos und Videos und wird dort eingesetzt, wo Werbe- und Dokumentationsmaterialien die IT-Umgebung der Organisation nicht verlassen sollen.

Dabei müssen die Grenzen der Technologie klar benannt werden. Gallio PRO verwischt automatisch ausschließlich Gesichter und Kfz-Kennzeichen. Das Tool trifft keine eigenständige Entscheidung darüber, wessen Gesicht unkenntlich gemacht werden soll. Diese Entscheidung liegt beim Operator, der die Rechtsgrundlage der Veröffentlichung bewertet und den Umfang der Anonymisierung festlegt. Die Software erkennt nicht automatisch Firmenlogos, Tätowierungen, Namensschilder, Dokumente oder Inhalte auf Monitoren. Solche Elemente lassen sich jedoch manuell mit dem integrierten Editor verdecken, der bewusst einfach zu bedienen bleibt.

Diese Unterscheidung ist aus Beweis- und Organisationssicht wichtig. Eine automatische Gesichtserkennung ersetzt keine rechtliche Prüfung. Sie ist ein unterstützendes Werkzeug im Prozess der Veröffentlichung von Veranstaltungsmaterial.

Eine Person, die bei einer Open-Air-Veranstaltung inmitten der Menschenmenge mit einem Smartphone die Konzertbühne filmt, in Schwarz-Weiß aufgenommen.

Kfz-Kennzeichen auf Eventfotos - warum das Thema bei Galas und Messen immer wieder auftaucht

Auch wenn sich dieser Artikel vor allem mit dem Bildnis von Personen befasst, tauchen in der Eventpraxis regelmäßig Aufnahmen von Parkplätzen, VIP-Bereichen, Eingängen zu Veranstaltungsorten und automobilen Präsentationsflächen auf. In solchen Szenen werden Kfz-Kennzeichen zum Problem. In westeuropäischen Ländern wird deren Unkenntlichmachung oft als gute Compliance-Praxis betrachtet, gestützt auf nationale Regelungen, Behördenpraxis und einen vorsorglichen Ansatz. In Polen ist die Lage nicht eindeutig. Einerseits spricht das weite Verständnis personenbezogener Daten im Unionsrecht und in der Praxis der Datenschutzbehörden für Vorsicht. Andererseits findet sich in der polnischen Rechtsprechung und Praxis auch die Auffassung, dass Kfz-Kennzeichen nicht in jedem Fall für sich genommen personenbezogene Daten darstellen. Aus geschäftlicher Sicht wird daher häufig ein vorsichtiger Ansatz gewählt, insbesondere bei offen zugänglichen Veröffentlichungen im Internet.

Wenn ein Team einen solchen Workflow mit eigenen Dateien prüfen möchte, kann es die Demo herunterladen und testen, wie Gesichter und Kfz-Kennzeichen vor der Veröffentlichung unkenntlich gemacht werden.

Eine Gruppe von Menschen, die mit Konfetti und Partyknallern feiert und auf einem Sofa sitzt, im Hintergrund ist eine festliche Dekoration zu sehen.

Wie Eventfotografen und PR-Agenturen den Veröffentlichungsprozess strukturieren können

Das sicherste Arbeitsmodell besteht in der Regel aus mehreren Schritten. Erstens definiert der Veranstalter bereits vor dem Event die Veröffentlichungsziele und die Rollen der Beteiligten: Fotograf, Agentur, Verantwortlicher und Herausgeber der Materialien. Zweitens bereitet er klare Informationen für die Teilnehmer über Foto- und Videoaufnahmen vor. Drittens unterscheidet er zwischen Übersichtsaufnahmen und Porträts beziehungsweise Nahaufnahmen. Viertens führt er ein einfaches Verfahren zur Auswahl des zu veröffentlichenden Materials ein. Fünftens setzt er dort, wo die Rechtsgrundlage zweifelhaft ist, auf die Anonymisierung von Gesichtern oder verzichtet auf die Veröffentlichung.

Außerdem sollte man daran denken, dass die in diesem Prozess eingesetzte Software die Vertraulichkeit unterstützen muss. Gallio PRO speichert keine Logs mit Daten zur Erkennung von Gesichtern und Kfz-Kennzeichen. Ebenso werden keine Protokolle mit personenbezogenen Daten oder Daten besonderer Kategorien erhoben. Für Organisationen im Enterprise-Umfeld oder mit Bedarf an einer lokalen Implementierung ist das aus Sicht der Betriebssicherheit und Datenminimierung relevant. In komplexeren Fällen, etwa bei einer Einführung in einer großen Organisation oder in einer spezifischen On-Premise-Umgebung, lohnt es sich, Kontakt aufzunehmen und die technischen sowie Compliance-Anforderungen zu besprechen.

Schwarz-Weiß-Foto einer Konzertmenge mit erhobenen Händen, umgeben von Luftschlangen und hellen Scheinwerfern im Hintergrund.

Die häufigsten Fehler bei der Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos

Der häufigste Fehler besteht darin, die Einwilligung zur Teilnahme an einer Veranstaltung mit der Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildnisses zu verwechseln. Der zweite ist die Gleichsetzung des Urheberrechts am Foto mit dem Recht, die Abbildungen der auf dem Bild sichtbaren Personen zu verbreiten. Der dritte ist die übermäßige Berufung auf die Ausnahme der größeren Szene, obwohl sich das Foto tatsächlich auf eine einzelne Person konzentriert. Der vierte ist die fehlende Unterscheidung zwischen Veranstaltungsdokumentation und aggressiv werblicher Nutzung des Bildes. Der fünfte ist das Fehlen eines Anonymisierungsverfahrens, wenn das Veröffentlichungsrisiko offensichtlich ist, der Zeitplan einer Kampagne aber keine zusätzlichen Einwilligungen mehr zulässt.

Aus geschäftlicher Sicht besteht ein vernünftiger Ansatz nicht darin, nach einer einzigen universellen Rechtsformel zu suchen, sondern die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Bewertung des Rechts am eigenen Bild, die richtige Kommunikation mit Teilnehmern und technische Instrumente zur Risikominimierung zu verbinden. In der Eventfotografie entscheidet genau diese Kombination über die Sicherheit einer Veröffentlichung.

Schwarz-Weiß-Aufnahme eines markanten, aufgemalten Fragezeichens auf einer Metalloberfläche, auf der handgeschriebener Text und Nieten zu sehen sind.

FAQ - Urheberrecht und Recht am eigenen Bild in der Eventfotografie

Darf ein Fotograf Bilder einer Konferenz veröffentlichen, nur weil er Urheber der Fotos ist?

Nicht immer. Das Urheberrecht am Foto hebt das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person nicht auf. Die Rechte am Werk und die Zulässigkeit der Verbreitung des Bildnisses müssen getrennt geprüft werden [2][3].

Darf ein Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung immer auf einem ohne Einwilligung veröffentlichten Foto erscheinen?

Nein. Die Ausnahme für eine größere Szene greift vor allem dann, wenn die Person nur ein Beiwerk des gesamten Veranstaltungsgeschehens ist. Wird sie zum Hauptmotiv des Bildes, steigt das rechtliche Risiko und es ist oft eine gesonderte Grundlage für die Veröffentlichung erforderlich.

Ist ein Vortragender oder Prominenter auf der Bühne immer eine Person des öffentlichen Lebens?

Nicht in jedem Fall. Maßgeblich ist, ob es sich tatsächlich um eine allgemein bekannte Person handelt und ob das Foto mit der Ausübung öffentlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Funktionen zusammenhängt. Allein der Umstand, dass jemand wiedererkennbar ist, gibt noch kein automatisches Recht auf beliebige Veröffentlichungen.

Reicht eine Einwilligung in der Veranstaltungsordnung für alle Marketingveröffentlichungen aus?

Oft nicht. Organisationen prüfen in der Regel, ob die Information klar war, ob der Nutzungsumfang vorhersehbar war und ob die gewählte Rechtsgrundlage tatsächlich zum jeweiligen Veröffentlichungstyp passt. Bei Porträts und Close-ups ist das Risiko höher.

Löst die Anonymisierung von Gesichtern das Problem bei der Veröffentlichung von Eventfotos?

In vielen Fällen reduziert sie das Identifizierungsrisiko deutlich, ersetzt aber nicht die Prüfung des Veröffentlichungszwecks und des Auswahlprozesses für das Material. Sie ist ein Werkzeug zur Unterstützung der Compliance, keine automatische Rechtsentscheidung.

Macht Gallio PRO ganze Körper unkenntlich oder funktioniert es live während einer Übertragung?

Nein. Die Software verwischt automatisch nur Gesichter und Kfz-Kennzeichen. Sie anonymisiert keine ganzen Körper, arbeitet nicht in Echtzeit und dient nicht der Anonymisierung eines Live-Videostreams.

Erkennt Gallio PRO automatisch Logos, Tätowierungen, Ausweise und Monitorinhalte?

Nein. Die automatische Erkennung umfasst ausschließlich Gesichter und Kfz-Kennzeichen. Andere Elemente wie Firmenlogos, Tätowierungen, Namensschilder, Dokumente oder Monitorinhalte können manuell im Editor verdeckt werden.

Referenzliste

  1. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 - DSGVO.
  2. Gesetz vom 4. Februar 1994 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, insbesondere Art. 81.
  3. Gesetz vom 23. April 1964 - Zivilgesetzbuch, insbesondere Art. 23 und 24.
  4. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, von Hannover v. Germany, Beschwerden Nr. 59320/00 und 40660/08 - Rechtsprechung zum Spannungsverhältnis zwischen Privatsphäre und Veröffentlichung des Bildnisses.
  5. European Data Protection Board, Guidelines 05/2020 on consent under Regulation 2016/679.
  6. Information Commissioner's Office, UK guidance on lawful basis and consent under data protection law.
  7. Information Commissioner's Office, guidance on video surveillance, CCTV and personal data.